Satzung

Stand 18.01.2013

Definition

Jegliche geschlechtsspezifische Bezeichnung in der Satzung ist auf beide Geschlechter anzuwenden (z.B. der Vorsitzende = der /die Vorsitzende, der Geschäftsführer = der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin).

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Verband Neutraler Kontroll- und Klassifizierungsunternehmen (DVK)“

(2) Der Verein wurde 1991 gegründet und am 29.07.1999 beim Amtgericht Bonn unter der Nr. DVR 7618 eingetragen.

(3) Der Sitz des Verbandes ist B o n n.

§ 2 Verbandszweck

Zweck des Verbandes ist es, die gemeinsamen Interessen der ihm angeschlossenen neutralen Kontroll- und Klassifizierungsunternehmen zu fördern und alle Bestrebungen zusammenzufassen, die einer einheitlichen und neutralen Arbeitsweise dienen. Der Verband tritt gegenüber Systemträgern, Politik, anderen Verbänden und der Öffentlichkeit auf.

§ 3 Verbandstätigkeit

(1) Der Erfüllung des Verbandszweckes dienen insbesondere folgende Tätigkeiten des Verbandes:

1.1. Regelmäßige Abstimmung bezüglich aktueller Themen, die den Kontroll- bzw. Klassifizierungsablauf beeinflussen.

1.2. Regelmäßige Information der Mitglieder über die Tätigkeiten des Verbandes

1.3. Vertretung des Verbandes bei allen einschlägigen Institutionen auf regionaler, Landes-, Bundes- und internationaler Ebene sowie Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber den zuständigen Behörden (Details unter § 11),

1.4. Unterrichtung der Mitglieder über alle einschlägigen Entwicklungen auf dem Gebiet der Kontroll- und der Klassifizierungstätigkeiten,

1.5. Berufung eines Lenkungsgremiums

1.6. Unterstützung bei der Entwicklung der Hilfsmittel für die Kontroll- und Klassifizierungstätigkeiten (z.B. Datenbanken, andere technische Hilfsmittel und Muster-Handbücher für eine Akkreditierung),

1.7. Unterstützung der Mitglieder im Rahmen des Verbandszweckes,

1.8. Öffentlichkeitsarbeit

(2) Die Tätigkeit des Verbandes ist ausschließlich auf die Durchsetzung des in § 2 niedergelegten Zweckes ausgerichtet. Eine Gewinnerzielung wird von vornherein ausgeschlossen.

(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung unterwerfen sich die Mitglieder einem Verhaltenskodex, der für alle Mitglieder verbindlich ist.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbandes kann jedes akkreditierte Kontroll- und/oder in Deutschland im Rahmen der gültigen Gesetzgebung tätiges Klassifizierungs- und Verwiegungsunternehmen, welches seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, werden.

(2) Mitglied des Verbandes kann sowohl ein einzelkaufmännisch geführtes Unternehmen als auch eine juristische Person werden.

(3) Die Verbandssprache wird auf Deutsch festgelegt.

(4) Auf entsprechenden Antrag hin entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes der Vorstand.

§ 5 Aufnahmegebühr und Beiträge

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag sind im ersten Quartal im Voraus zu entrichten. Bei Eintritt im Laufe des Kalenderjahres ist der Jahresbeitrag anteilig nach Monaten festzulegen und entsprechend zu zahlen. Die Aufnahmegebühr ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts einmalig sofort fällig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1.1 durch schriftlich erklärten Austritt zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten,

1.2 bei Einleitung eines Liquidations- oder Konkursverfahrens für das Mitgliedsunternehmen,

1.3 bei Entzug oder Verlust der Akkreditierung des Kontroll- oder bei Entzug oder Verlust der Zulassung des Klassifizierungsunternehmens,

1.4 außerdem kann ein Mitglied auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Der Vorstand hat dem Mitglied diesen Beschluss mitzuteilen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich persönlich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss muss von der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in einem vertretbaren Zeitraum bestätigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

§ 7 Verbandszeichen

(1) Die Führung des Verbandszeichens im Schriftverkehr, bei Werbemaßnahmen u.ä., wird den Verbandsmitgliedern empfohlen. Daneben führt der Verband in seinem Briefkopf das Verbandszeichen.

(2) Sobald die ordentliche Mitgliedschaft endet, ist die Benutzung des Verbandszeichens dem betreffenden Mitglied untersagt.

(3) Eine widerrechtliche Nutzung des Verbandszeichens wird je Zuwiderhandlung mit bis zu 1.000,- € geahndet. Hierüber entscheidet der Vorstand. Strafgelder werden einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Häufigkeit

1.1. Jährlich, spätestens jedoch im 2. Quartal des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung abzuhalten. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden auf Beschluß des Vorstandes nach Bedarf einberufen werden.

1.2. Die Ladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Verbandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung.

1.3. Anträge oder sonstige Kommentare müssen schriftlich zwei Wochen nach Erhalt der Einladung zur Mitgliederversammlung an den Vorstand gesendet werden. Anschließend erfolgt die Aufnahme in die Tagesordnung. Die Mitglieder werden rechtzeitig vor der Versammlung über die geänderte Tagesordnung schriftlich informiert.

1.4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorsitzende des Verbandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen abzuhalten.

(2) Aufgaben

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

2.1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, der Rechnungslegung für das abgelaufene Kalenderjahr und des Voranschlages für das kommende Geschäftsjahr,

2.2. die Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,

2.3. die Wahl von zwei Kassenprüfern für 3 Jahre,

2.4. die Einsetzung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschußmitglieder,

2.5. die Beschlußfassung über Änderungen der Verbandsziele oder der Satzung,

2.6. die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und des Nachschusses,

2.7. die endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,

2.8. die Entscheidung über sonstige vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegten Angelegenheiten,

2.9. die Auflösung des Verbandes.

(3) Leitung, Beschlußfähigkeit, Stimmrecht, Protokoll

3.1. Leitung

Der Verbandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Versammlung. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

3.2. Beschlußfähigkeit

1. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder anwesend sind.

2. Sollte die zunächst einberufene Versammlung nicht beschlußfähig sein, so kann der Vorstand zu einer weiteren Versammlung für 1 Stunde später einladen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder unter Beibehaltung der Tagesordnung beschlussfähig.

3.3. Stimmrecht

1. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Übertragung auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

2. Abstimmungen finden generell offen und nur auf Antrag geheim statt.

3. Durch unvorhergesehene Ereignisse verhinderte Mitglieder können ihre Stimme zur Vorstandswahl per Video- und Audioübertragung im Rahmen der öffentlichen Sitzung abgeben

4. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Lediglich Beschlüsse gemäß vorstehendem Auflösung der Verbandes sind mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.

3.4. Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und allen Mitgliedern zuzustellen. Der nächsten Mitgliederversammlung ist es zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10 Vorstand

(1) Zusammensetzung, Amtszeit

1.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Verbandes, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenbeauftragten und maximal 3 Beisitzern. Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die Inhaber der einzelnen Ämter werden aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder gewählt.

1.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

1.3. Alle Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.

(2) Aufgaben

2.1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte für die Erfüllung des Verbandszweckes unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2.2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er einen Geschäftsführer bestellen.

2.3. Kassenführung

1. Die Kassenführung erfolgt nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung und schließt den jeweiligen Rechnungsabschluß für das abgelaufene und den Voranschlag für das kommende Kalenderjahr ein.

2. Zur Jahreshauptversammlung ist von den Kassenprüfern ein Prüfungsbericht zu erstatten.

2.4. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, die die Aufgaben der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführung und die Verbindung zwischen Geschäftsführung und Vorstand regelt.

2.5. Der Vorstand entscheidet über das Verbandszeichen.

2.6. Der Vorstand entscheidet über den Missbrauch des Verbandszeichens und die Ahndung dessen.

(3) Sitzungen, Beschlußfassungen, Protokoll

3.1. Der Verbandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen zu den Sitzungen ein. Dieser Vorgang kann an die Geschäftsführung delegiert werden. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an jeder Sitzung teil und ist ebenfalls entsprechend zu laden.

3.2. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3.3. Über das Ergebnis der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und allen Vorstandsmitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist zuzustellen.

§ 11 Vertretung des Verbandes

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach §26 BGB vertretungsberechtigt. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführung nach Maßgabe der Satzung regelt eine Geschäftsordnung.

§ 12 Auflösung des Verbandes, Verwendung des Verbandsvermögens

(1) Im Falle der Auflösung des Verbandes sind der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.

(2) Das nach der Beendigung der Liquidation verbleibende Verbandsvermögen fällt an gemeinnützige Einrichtungen oder Verbände mit gleichen oder ähnlichen Zielen. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.